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Halterhaftung (§ 7 StVG) – Beschädigung des eigenen Pkw
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die gehbehinderte Fahrzeughalterin H parkt ihr Auto auf einem Parkplatz, auf dem auch A parkt. Später bittet H den A, ihr Auto aus der abschüssigen Parklücke auszuparken, um einsteigen zu können. A kommt ihrem Wunsch nach, beschädigt aber beim Ausparken sein eigenes Fahrzeug.
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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