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Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A arbeitet als Aushilfe bei einer Tankstelle. Er führt nur Inventur durch, räumt Regale ein und beantwortet bei Bedarf Fragen von Kunden. An jeder Zapfsäule befindet sich ein gut sichtbares Schild „Zahlung nur an der Kasse“. K hat es nach dem Tanken eilig. Sie sieht A beim Einräumen und drückt ihm das Geld für die Tankladung mit großzügigem Trinkgeld in die Hand.
Einordnung
Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
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Prorogation 1
Die K-GmbH (Sitz: Bonn) schließt mit der B-AG (Sitz: Düsseldorf) einen Mietvertrag über Büroräume in Düsseldorf. K und B vereinbaren, dass etwaige Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Köln stattfinden sollen. Die B-AG gerät mit € 7.000 in Verzug.

Erfüllungsort bei der Nacherfüllung
K (Wohnsitz: Karlsruhe) kauft im Laden der B-GmbH in Baden-Baden einen Drucker für ihr Homeoffice. Da er mangelhaft druckt, fordert sie B vergeblich auf, ihr einen Ersatz zu beschaffen. K will auf Nacherfüllung klagen.