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§ 156 StGB im Strafprozess (3)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zeuge T gibt vor der Polizei eine falsche eidesstattliche Versicherung ab.
Einordnung
§ 156 StGB im Strafprozess (3)
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§ 156 StGB im Strafprozess (4)
Zeuge T gibt im Strafverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung ab. Seine Aussage bezog sich darauf, ob der Angeklagte schuldig ist.
Beihilfe zu § 156 StGB
Doktorandin T fällt das Schreiben ihrer Dissertation schwer. Sie fragt daher Repetitorin B, ob sie ihr helfen könnte. B schreibt daraufhin lange Passagen in Ts Dissertation und gibt ihr konstant Hinweise. T versichert dennoch eidesstattlich, sie habe die Arbeit allein verfasst.