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Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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V schickt K am 7.1. ein Angebot über 1.000 angesagte PopSockets zum „unschlagbaren“ Preis von 2.500 €. K ist vom 5.1.-20.1. auf einem Yoga-Retreat, was V weiß. K erklärt am 21.1. die Annahme.

Einordnung

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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