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Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
R hat bei V Flug und Hotel gebucht. Als R am Flughafen ankommt, wird ihr mitgeteilt, dass der Flug auf den nächsten Tag verschoben werden muss. Als R V damit konfrontiert, unternimmt dieser nichts. R fährt zurück in ihr Hotel. Durch die weitere Übernachtung und die Rückfahrt entstehen Kosten.
Einordnung
Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)
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Schadensersatz bei Reisemangel
Der zu der von R bei V gebuchten Pauschalreise zugehörige Flug ist ausgebucht. Am Schalter wird R auf einen Alternativflug umgebucht. Um diesen noch zu erwischen, muss R zum Gate rennen. Auf dem Weg rutscht R aus und bricht sich seinen Knöchel. R informiert V.

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§651n Abs. 2 BGB)
R bucht bei V eine Pauschalreise in einem Hotel, welches sich durch seinen großen Wasserpark auszeichnet. Im Hotel merkt R, dass der gesamte Wasserpark für die Dauer der Reise aufgrund von Bauarbeiten unbenutzbar ist. Davon informiert R auch V. Für R ist die Reise so nutzlos.