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Suchterkrankung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Feuerwehrmann F ist alkoholabhängig. Wegen des ständigen Alkoholgenusses und der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Arbeitsleistung kündigt ihm Chef C ordentlich. Eine zuvor von C angebotene Suchttherapie hat F mehrfach strikt abgelehnt. Erst nach Kündigung erklärt sich F zur Therapie bereit. Das KSchG ist anwendbar.
Einordnung
Suchterkrankung
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Kein dringendes betriebliches Erfordernis (Hintergrund)
Aufgrund zurückgehender Aufträge will Arbeitgeber A im gleichen Umfang Personal reduzieren. A kündigt Maschinenbauer M deshalb ordentlich. Der Auftragsrückgang könnte allerdings durch den Abbau von Überstunden der anderen Arbeitnehmer ausgeglichen werden.
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
R ist als Ressortleiter bei Unternehmerin U tätig. U entschließt sich, künftig selbst die Ressortleitung zu übernehmen. Infolgedessen kündigt U dem R ordentlich. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten existieren nicht und die Sozialauswahl war ordnungsgemäß.