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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer.
Einordnung
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
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E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.