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Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses

einfach
schwer87 % lösen richtig
7. Mai 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.

Einordnung

Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses

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