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Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
Einordnung
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
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