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Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

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7. Mai 2026
3 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).

Einordnung

Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

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