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Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T ist 15 und schlägt die Fensterscheibe eines Polizeigebäudes ein, als er sich zum ersten Mal außerhalb seines Elternhauses bewegt. Bisher wurde er zu Hause unterrichtet und hat von seinen Eltern immer erzählt bekommen, dass kein Schutz für Gegenstände der Polizei bestehe. T hatte bisher keinen Anlass das zu hinterfragen. Er geht davon aus, dass kein solches Verbot besteht.
Einordnung
Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 2
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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – individuelle Bewertung
T ist langjährige Partnerin einer anerkannten Sozietät. Sie vertritt dabei in strafbarer Weise in einer überaus komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Sie hat das Vorgehen selbst umfangreich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei legal.

Schuld: Verbotsirrtum (Unrechtszweifel-Rechtsprechung)
T ist der Vater von O und glaubt an ein elterliches Züchtigungsrecht. Als dieser ihn eines Tages reizt, beschließt er, diesem abends kräftige Hiebe auf den Hintern zu geben. Seinen Anwalt A, den er um Rat bitten wollte, erreicht er davor nicht. A geht von einer alten Rechtslage aus und hätte T die Rechtmäßigkeit bescheinigt.