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Verhältnis von Minderung und Schadensersatz bei der Fluggastrechte-VO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

R bucht bei V eine Pauschalreise. Der dazu gehörige Flug hat 25 Stunden Verspätung. Die Fluggesellschaft F zahlt R unabhängig von V aufgrund einer EU-Verordnung eine Ausgleichsleistung i.H.v. €600. Aufgrund der Verspätung hat R gegen V einen Minderungsanspruch in Höhe von €450. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO lautet: „Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“
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Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche
R bucht bei V eine Pauschalreise. In der Hotelbar, die zu dem von V betriebenen Hotel gehört, stürzt R aufgrund einer morschen Treppenstufe und bricht sich das Bein. V wusste von der sanierungsbedürftigen Treppe. R berichtet V direkt davon, macht aber erst 2 1/2 Jahre nach ihrer Reise Schadensersatz geltend.

Leistungserbringer kein Verrichtungsgehilfe + Verkehrssicherungspflicht
Hotelbetreiber H betreibt die Poolanlage, die zu der von R bei V gebuchten Pauschalreise gehört. Die Poolanlage wurde mangelhaft erbaut. Als R in den Pool geht, verletzt sie sich. Es entstehen Behandlungskosten i.H.v. €1000. 2 ½ Jahre nach Reiseende verlangt R Schadensersatz.