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Verhältnis von Minderung und Schadensersatz bei der Fluggastrechte-VO

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7. Mai 2026

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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R bucht bei V eine Pauschalreise. Der dazu gehörige Flug hat 25 Stunden Verspätung. Die Fluggesellschaft F zahlt R unabhängig von V aufgrund einer EU-Verordnung eine Ausgleichsleistung i.H.v. €600. Aufgrund der Verspätung hat R gegen V einen Minderungsanspruch in Höhe von €450. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO lautet: „Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

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