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EC-Karten-Fälle – Strafbarkeit bei Zahlung im NFC–Verfahren
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
In der sehr examens- und klausurrelevanten Konstellation der EC-Karten-Fälle hatte der Täter mit einer EC-Karte eines anderen kontaktlos ohne PIN-gezahlt (NFC-Verfahren). Neben Betrug und Urkundenunterdrücken ist hier auch an den Computerbetrug und den Scheck- und Kreditkartenmissbrauch zu denken. In dieser Fallkonstellation kannst Du besonders durch klar strukturiertes Vorgehen punkten.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den <b>Tatbestand</b> des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Unrichtige Programmgestaltung
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
- Unbefugte Verwendung von Daten
- Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
- Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)
- Vermögensschaden
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Besonders schwerer Fall, § 263a Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 3, 4 StGB
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?
- Täuschung über Tatsachen
- Irrtum (kausal durch Täuschung)
- Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
- Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)
Examen-Relevanz
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