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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V vermietet an M eine Wohnung für monatlich €800. V weiß, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen unwirksam sind. Dennoch vereinbart er per AGB mit M, dass M alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen durchführen muss. Nach zwei Jahren lässt der unwissende M die Wohnungswände für €80 streichen. Kurz darauf klärt Jurastudent J den M über die Unwirksamkeit der Klausel auf.
Einordnung
Schönheitsreparaturklauseln in AGB: Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln
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Farbdiktat des Vermieters einer frisch „geweißelten“ Wohnung
V vermietet an M eine schöne weiß gestrichene Mietwohnung in Hamburg-Harvestehude. Per AGB wird vereinbart, dass M die Schönheitsreparaturen in der Regel alle fünf Jahre zu tragen hat und diese in neutralen, deckenden und hellen Farben auszuführen sind.
Einstieg
Mieterin M zahlt seit fünf Monaten die Miete (pro Monat €500) nicht mehr und hat auch sonst kein Geld. In der Mietwohnung hat sie aber ihren sehr teuren Jura-Kaffeevollautomaten im Wert von €3500 stehen. Vermieter V will, dass die Schulden beglichen werden.