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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln

einfach
schwer66 % lösen richtig
7. Mai 2026
41 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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V vermietet an M eine Wohnung für monatlich €800. V weiß, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen unwirksam sind. Dennoch vereinbart er per AGB mit M, dass M alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen durchführen muss. Nach zwei Jahren lässt der unwissende M die Wohnungswände für €80 streichen. Kurz darauf klärt Jurastudent J den M über die Unwirksamkeit der Klausel auf.

Einordnung

Schönheitsreparaturklauseln in AGB: Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln

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