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Einstellung nach § 153 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der unbescholtene betrunkene B stiehlt nach einer durchzechten Nacht eine Leitbake. Der Zeuge Z stellt Strafanzeige und beschreibt den Sachverhalt. Staatsanwältin S nimmt Ermittlungen auf. B gibt daraufhin die Leitbake zurück und entschuldigt sich aufrichtig. S will das Verfahren einstellen.
Einordnung
Einstellung nach § 153 StPO
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