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Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung

einfach
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7. Mai 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Sie erklären die Einigung (Auflassung) ebenfalls vor dem Notar, lassen sie aber nicht beurkunden. Vor Beantragung der Eintragung in das Grundbuch widerruft V die Auflassung. Und er weigert sich, die Auflassung erneut zu erklären.

Einordnung

Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung

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