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Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft von V ein Schloss. Sie erklären sogleich die Auflassung unter notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des Anspruchs der K wird außerdem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen, K zieht noch vor Eintragung des Eigentums ein. Einige Tage später wirft N einen Stein durch das Fenster des Schlosses.
Einordnung
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
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