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Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K ist genervt. B schickt ihm ständig Briefe, in denen er behauptet, K schulde ihm noch €500. K wird das alles zu viel und er erhebt Klage gegen B. Er will festgestellt haben, dass B keinen entsprechenden Anspruch gegen ihn hat. B verlangt daraufhin widerklagend die Zahlung der €500.
Einordnung
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
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sachliche Zuständigkeit Landgericht, obwohl Widerklage geringer
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von €11.000 beim Landgericht. B begehrt widerklagend die Zahlung von €2.000. K ist der Ansicht, die Widerklage sei unzulässig, da die €2.000 den landgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert unterschreiten.

örtliche Zuständigkeit normal - nicht aus § 33 ZPO
K (Wohnsitz: W) erhebt Klage gegen B (Wohnsitz: W) vor dem Amtsgericht W. B erhebt Widerklage gegen K. Der Klageanspruch und der Widerklageanspruch haben nichts miteinander zu tun.