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Begründet bloße Anwesenheit am Tatort einen dringenden Tatverdacht?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S trifft auf eine Gruppe von sieben Männern, unter anderem L. S und L geraten in ein Wortgefecht. Ls Freund F schaltet sich ein und schlägt S unvermittelt auf den Kopf. Dieser geht zu Boden und ist direkt tot. Die anderen Männer aus der Gruppe, auch L, stehen drumherum.
Einordnung
Die bloße körperliche Anwesenheit am Tatort begründet keinen dringenden Tatverdacht. Dies hat das BVerfG in einem Fall entschieden, in dem die Staatsanwaltschaft gegen alle Männer Haftbefehle erwirkte, die bei einem tödlichen Angriff auf einen Feuerwehrmann anwesend waren. Vielmehr müsse sich aus dem Haftbefehl gesondert für jeden Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge und das Vorliegen eines Vorsatzes ergeben. Abstrakte Ausführung zur Gefährlichkeit der Gruppe genügten nicht.
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Ungleichartige Wahlfeststellung - Jurafuchs
Das BVerfG hat entschieden, dass das sogenannte ungleichartige „Wahlfeststellungsverfahren“ mit der Verfassung vereinbar ist. Das Verfahren ermöglicht es Gerichten, einen Angeklagten zu verurteilen, auch wenn Zweifel darüber bestehen, welche individuellen Handlungen der Angeklagte begangen hat. Das Gericht stellte fest, dass das Wahlbestimmungsverfahren die Unschuldsvermutung nicht verletzte, solange die betreffenden Verbrechen einen vergleichbaren rechtswidrigen Charakter hätten. Das Wahlfeststellungsverfahren dürfe aber nur als Ausnahme verwendet werden, wenn alle verfügbaren Mittel zur Klärung des Sachverhalts ausgeschöpft wurden und eine klare Bestimmung der Tat und ein Nachweis der Schuld nicht möglich sei.
Ausschluss des Angeklagten von einer Urkundenverlesung - Jurafuchs
Gem. § 230 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und verpflichtet. Für dieses Recht ist aber auch eine Ausnahme für Zeugenvernehmungen vorgesehen. Diese Ausnahme ist allerdings eng auszulegen. Für jeden einzelnen Schritt der Zeugenvernehmung (Vereidigung, Aussage, Befragung, Entlassung) ist die Notwendigkeit des Ausschlusses zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Beweismethoden miteinander verbunden werden. So ist im vorliegenden Fall der Ausschluss des Angeklagten fehlerhaft, da im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch ein Brief der Zeugin vorgelesen wurde. Auf diese Urkundenverlesung erstrecke sich der Ausschluss des Angeklagten nicht.