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Darf der Angeklagte von der Urkundenverlesung im Prozess ausgeschlossen werden?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt. Für die Vernehmung des Opfers O wird A von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und verfolgt die Vernehmung mittels Übertragung in einem Nebenraum. Während der Vernehmung wird ein Brief der O an ihre Mutter verlesen und ihr vorgelegt. Nach Abschluss der Vernehmung kehrt A in den Sitzungssaal zurück und erklärt, keine Fragen an O zu haben. A wird verurteilt. Er legt Revision ein.
Einordnung
Gem. § 230 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und verpflichtet. Für dieses Recht ist aber auch eine Ausnahme für Zeugenvernehmungen vorgesehen. Diese Ausnahme ist allerdings eng auszulegen. Für jeden einzelnen Schritt der Zeugenvernehmung (Vereidigung, Aussage, Befragung, Entlassung) ist die Notwendigkeit des Ausschlusses zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Beweismethoden miteinander verbunden werden. So ist im vorliegenden Fall der Ausschluss des Angeklagten fehlerhaft, da im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch ein Brief der Zeugin vorgelesen wurde. Auf diese Urkundenverlesung erstrecke sich der Ausschluss des Angeklagten nicht.
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