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Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Politiker P möchte mit seiner Geliebten für ein Wochenende in ein edles Hotel am Starnberger See fahren. Damit seine Frau und die Presse davon nichts mitbekommen, bucht er das Zimmer unter dem Namen M.
Einordnung
Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 6 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
2. P hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.
3. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.
4. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.
5. P und das Hotel haben einen Vertrag geschlossen.
6. Jemand, der den von P benutzten Namen M hat, kann das Rechtsgeschäft nach § 177 BGB an sich ziehen.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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