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Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B bewirbt sich im Sommer zur Herbstausbildungskampagne der Berliner Kriminalpolizei. Weil er an beiden Armen Tätowierungen trägt, wird seine Einstellung zur Ausbildung abgelehnt. B will noch zum Herbst die Ausbildung antreten. Er klagt und beantragt vorläufigen Rechtsschutz.
Einordnung
Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst
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