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Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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B bewirbt sich im Sommer zur Herbstausbildungskampagne der Berliner Kriminalpolizei. Weil er an beiden Armen Tätowierungen trägt, wird seine Einstellung zur Ausbildung abgelehnt. B will noch zum Herbst die Ausbildung antreten. Er klagt und beantragt vorläufigen Rechtsschutz.

Einordnung

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst

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