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Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B möchte sich vor Einbrechern schützen. Er beauftragt U, Überwachungskameras an seinem Haus zu installieren. U installiert die Kameras so, dass man neben dem Grundstück des B auch das seines Nachbarn N sieht. N klagt gegen B wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
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Grundfall: Mängelrechte setzen Abnahme voraus - Abnahme liegt vor
B spielt passioniert Need for Speed. Aus Frust über die Niederlage in einem Rennen beschädigt sie ihre Playstation. B bringt sie zur Reparatur zu U. Als U fertig ist, bezahlt B der U den Lohn und nimmt die Playstation mit. Zu Hause bemerkt B, dass weiterhin ein Wackelkontakt besteht.
Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet
B spielt passioniert GTA. Aus Frust über eine Niederlage beschädigt sie ihre Playstation. B bringt sie zur Reparatur zu U. Als U fertig ist, holt B die Playstation zum Testen ab, ohne den Lohn zu bezahlen. Zu Hause probiert sie die Playstation aus und stellt einen Wackelkontakt fest.