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Objektive Vorhersehbarkeit: Strafbarkeitsbegrenzende Wirkung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die T fährt auf einer Bundesstraße als sie den betrunkenen Radfahrer R auf einer übersichtlichen Kreuzung entgegen dem damaligen Verbot aus § 10 Abs. 1 S. 3 StVO a.F. überholen will. Auf ihrer Höhe biegt dieser jedoch unvermittelt links ab. Es kommt zu einem für R tödlichen Unfall.
Einordnung
Objektive Vorhersehbarkeit: Strafbarkeitsbegrenzende Wirkung
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Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung
Autofahrerin A fährt bei grüner Ampel über einen Fußgängerübergang. In selben Moment betritt aber auch Fußgängerin F unter Missachtung ihrer roten Ampel den Übergang und wird von A tödlich erfasst. Dass F die Straße betreten würde, war von Anfang an deutlich erkennbar.
Radfahrerfall (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre dies auch bei einem angemessenen Abstand von 1-1,5m passiert.