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Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Lawra (L) möchte nach der Zwischenprüfung die Uni wechseln. Die Uni H lehnt ihre Bewerbung ab. L ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf einen Studienplatz. Weil das neue Semester in einigen Wochen beginnt, begehrt sie eine schnelle Entscheidung des Gerichts.
Einordnung
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)
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