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Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Fremder Mantel)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe einen Mantel in dem Glauben, es sei seiner. Tatsächlich handelt es sich aber um den ganz ähnlich aussehenden Mantel des O. T fährt mit der U3 nach Hause.
Einordnung
Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Fremder Mantel)
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T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe mit Zueignungsabsicht einen Mantel in dem Glauben, es handele sich um den des O. Tatsächlich handelt es sich aber um seinen (ganz ähnlich aussehenden) eigenen Mantel. T fährt mit der U3 nach Hause.
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A will den ewig kläffenden Hund seines Nachbarn N erschießen. Dabei tötet er das beim Spielen in die Hundehütte gekrochene Kleinkind K, weil er es im Zwielicht für den Hund gehalten hat.