Subjektiver Tatbestand: 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Subjektiver Tatbestand für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Strafrecht AT | Vorsatz | Sachgedankliches Mitbewusstsein als ständig verfügbares Begleitwissen (Körperverletzung im Amt, § 340 Abs. 1 StGB)
Strafrechtsklassiker: Die Sprengfalle - Jurafuchs
In diesem Klassiker ist zwischen einer aberratio ictus und einem error in persona abzugrenzen. Bei der aberratio ictus lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Währenddessen irrt der Täter bei dem error in persona über die Identität des konkret individualisierten Opfers. Bei sog. Sprengfallen platziert der Täter Sprengstoff, der eine andere Person treffen sollte als das tatsächliche Opfer. Bei Sprengstofffallen an einem Auto individualisiert der Täter das Opfer nur insoweit, als die Person getroffen wird, die als Nächstes das Auto nutzt. Ist der Benutzer ein anderer als angedacht, stellt dies einen unbeachtlichen error in persona dar.
Fall zum Sachgedanklichen Mitbewusstsein als ständig verfügbares Begleitwissen | Jurafuchs
Um sich wegen einer Vorsatztat strafbar zu machen, muss der Täter den gesetzlichen Tatbestand eines Strafgesetzes willentlich und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen (=Vorsatz). Der vorliegende Fall befasst sich nun mit der Frage, welche Anforderungen an die „Kenntnis“ des Täters im Hinblick auf die konkreten Tatumstände zu stellen sind.
Lederriemen-Fall (BGHSt 7, 363): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Mittelpunkt der Lederriemen-Entscheidung steht die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Der BGH griff hier einerseits die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf, dass es für den Vorsatz neben einem Wissenselement auch noch eines voluntativen Elements in Form der „Billigung“ des Täters bedarf. Gleichzeitig legt er in dieser Entscheidung den Grundstein für seine Rechtsprechung, dass bereits ein „Billigen im Rechtssinne“ genüge. Entgegen dem allgemeinen Wortsinn sei ein „Billigen im Rechtssinne“ - und damit bedingter Vorsatz - bereits anzunehmen, wenn der Täter sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Dies gelte selbst dann, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist. An dieser zentralen Abgrenzungsformel hält der BGH bis heute fest, weswegen sie zum Handwerkszeug eines jeden Examenskandidaten gehören muss.
Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
Tatbestandlich ungleichwertige Objekte
A will den ewig kläffenden Hund seines Nachbarn N erschießen. Dabei tötet er das beim Spielen in die Hundehütte gekrochene Kleinkind K, weil er es im Zwielicht für den Hund gehalten hat.
Zusammenfallen von error in persona vel objecto und aberratio ictus (Schuss im Dämmerlicht)
A lauert C auf, um C zu töten. Als B sich nähert, hält A ihn im Dämmerlicht für C und schießt. Der Schuss verfehlt B, prallt an einer Mauer ab und tötet den hinter der Straßenecke herankommenden C. A hatte mit diesem Ablauf nicht gerechnet und den C gar nicht wahrgenommen.
Aberratio ictus (tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)
T will den ihm verhassten Konkurrenten O erschießen. Der gewandte O kann jedoch rechtzeitig ausweichen, sodass der Schuss versehentlich den unmittelbar hinter ihm stehenden X trifft, der dabei tödlich verletzt wird. T hatte den X bei Schussabgabe gar nicht wahrgenommen.
Error in persona vel objecto (Rose-Rosahl-Fall I)
Im Jahre 1858 trug der Holzhändler Rosahl seinem Arbeiter Rose auf, den Zimmermann Schiebe, der ein unliebsamer Gläubiger des Rosahl war, zu erschießen. Rose legte sich auf die Lauer. Er hielt in der Dämmerung den Gymnasiasten Harnisch für Schiebe und erschoss deshalb Harnisch.
Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Ausländisches Staatsoberhaupt)
T erschießt den auf Staatsbesuch in Deutschland weilenden nigerianischen Staatspräsidenten S bei einem privaten Einkaufsbummel in der Frankfurter Innenstadt, weil er ihn mit seinem Todfeind E verwechselt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)
T will O erschießen. In der Dunkelheit hält er den herannahenden X für O und tötet ihn mit einem Schuss.
Irrtum über den Kausalverlauf (Vorzeitiger Erfolgseintritt durch Ersthandlung)
A, B und C wollen O dadurch töten, dass A ihm Luft in eine Vene injiziert. Um O zu fixieren, schlagen B und C auf O ein und halten ihn fest. A spritzt O eine geringe Menge Luft. O stirbt infolge der Behandlung von B und C. Die Injektion hätte nicht zum Tod geführt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Erfolgseintritt in der Vorbereitungsphase)
E entführt seine Stieftochter O. Er fesselt und knebelt sie in einer verlassenen Waldhütte, um sie am nächsten Tag zu erschießen. Kurz nachdem E die Hütte verlassen hat, erstickt O planwidrig bereits an dem Knebel.
Irrtum über den Kausalverlauf (Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen – „Scheunenmord“-Fall)
A verpasst O heimtückisch mit einer Metallstange Schläge auf den Kopf, die nach einiger Zeit zum Tod geführt hätten. Er hält O für tot und fährt weg. Als A zurückkehrt und merkt, dass O noch lebt, schneidet er ihm die Kehle durch. O kann sich infolge der Schädelverletzung nicht wehren und stirbt infolge des Schnittes.
Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)
T betäubt zu Hause seine Frau F und legt sie in den Kofferraum seines BMWs. Er will F nach mehrstündiger Fahrt im Wald eine Unterschrift unter eine Generalvollmacht abnötigen und sie dann erstechen. F stirbt bereits auf der Fahrt an Sauerstoffmangel.
Irrtum über den Kausalverlauf (Tritt gegen das Fahrrad) – Vorsatz
M will seine am Boden liegende Freundin F verletzen. Statt F zu treffen, tritt er das unmittelbar neben ihr stehende Fahrrad. Das Fahrrad stürzt auf die F und verletzt sie.
Irrtum über den Kausalverlauf (Blutrausch) – Vorsatz
A will die B durch mehrere Messerstiche töten. Nach Beginn des Zustechens wird A wegen eines Blutrausches zurechnungsunfähig. Er sticht 50-mal auf B ein, woran er bei Tatbeginn nicht gedacht hatte. B verblutet.
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)
T will O durch einen Schuss in die linke Herzkammer töten. Wegen fehlender Übung im Schießen trifft er aber nicht die linke, sondern die rechte Herzkammer. O stirbt.
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit bei einer Gasexplosion
E will sein Haus sanieren. Dazu müssen die Mieter ausziehen. E öffnet im Keller eine Gasleitung, um eine Explosion auszulösen. Er weiß, dass durch herabstürzende Gebäudeteile Personen tödlich getroffen werden könnten. Wenig später stürzt das Haus ein. Sechs Mieter sterben.
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („Berliner Raserfall“)
Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit
Auf einer Party berührt der betrunkene B mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Z. Es wird kaum sichtbar beschädigt. Aus Rache bringt Z den B auf dem Nachhauseweg zu Fall und stranguliert ihn mit seinem Gürtel 3 bis 5 Minuten. B stirbt an der dadurch verursachten Gehirnschwellung.
Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)
T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe mit Zueignungsabsicht einen Mantel in dem Glauben, es handele sich um den des O. Tatsächlich handelt es sich aber um seinen (ganz ähnlich aussehenden) eigenen Mantel. T fährt mit der U3 nach Hause.
Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Fremder Mantel)
T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe einen Mantel in dem Glauben, es sei seiner. Tatsächlich handelt es sich aber um den ganz ähnlich aussehenden Mantel des O. T fährt mit der U3 nach Hause.
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („besonders gefährliche Gewaltanwendung gegenüber Kind“)
Aus Verärgerung, dass sich der zweijährige Sohn S seiner Freundin eingenässt hat, tritt T dem auf dem Rücken liegenden S mit seinem Fuß so auf den Bauch, dass die Bauchdecke 15 cm tief eingedrückt wird. Obwohl S schreit, dreht T seinen Fuß mehrfach. S erleidet massive innere Blutungen und stirbt.
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Zufahren auf Polizeibeamte in einer Polizeisperre“)
A versucht, sich einer polizeilichen Festnahme zu entziehen, indem er auf eine Polizeisperre zufährt. Polizist P kann noch rechtzeitig zur Seite springen. A war hiervon auch ausgegangen, weil er darauf vertraute, dass Polizisten auf das Beiseite-Springen geschult werden.
Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (HIV-Infizierung trotz betätigtem Vermeidungswillen)
A weiß, dass er HIV-positiv und grundsätzlich ansteckend ist. Er schläft mit der B, ohne ihr etwas davon zu sagen. Dabei geht er davon aus, durch die Benutzung eines Kondoms die Ansteckungsgefahr ausgeschlossen zu haben. Es stellt sich heraus, dass B durch A angesteckt wurde.
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Steinwürfe von Autobahnbrücke“)
T und K werfen drei 20-30 kg schwere Steine von einer Brücke auf die Fahrstreifen der B9. A und B überfahren mit 130 km/h die Steine. Bei A wird das Vorderrad herausgerissen, bei B die Vorderachse zerstört. Beide können ihre Autos ohne weitere Kollision zum Stehen bringen.
Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)
A überholt den B unmittelbar vor einer Bergkuppe. Die Gefahr des Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrern erkennt er. A vertraut aber auf seine durch jahrzehntelanges Pendeln erworbenen Fahrkünste. Er stößt mit dem entgegenkommenden C zusammen, der dabei getötet wird.
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (TÜV-Plakette)
Um länger mit seinem alten Auto fahren zu können, trennt U die abgelaufene TÜV-Plakette ab und ersetzt sie durch eine selbstgebastelte und trägt dies auch in den Zulassungsbescheinigung Teil I eigenmächtig ein. Dem Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) hält er entgegen, er dachte, eine Urkunde müsse zumindest Schriftlichkeitsqualität haben.
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Quittungen als Altpapier)
P und R, die zum Reinigungspersonal der Firma F gehören, entsorgen diverse Quittungen und Auftragsbestätigungen, die ein unordentlicher Angestellter auf seinem Platz verteilt hatte, in der Annahme, es handele sich um nicht mehr benötigtes Altpapier.
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.
Gefälschter Bierdeckel (Parallelwertung in der Laiensphäre)
In der Stammkneipe des A ist es üblich, dass die Kellner jedes getrunkene Bier mit einem Kugelschreiberstrich auf dem Bierdeckel "dokumentieren". Mit dem Fingernagel kratzt A ein paar dieser Striche weg, damit er weniger zahlen muss. In der Hauptverhandlung erklärt A, er habe nicht gewusst, dass ein Bierdeckel eine Urkunde (§ 267 StGB) sei.
Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)
Zum Spaß lässt Student A am Porsche des Professors P die Luft aus den Reifen. Er tut dies in dem Glauben, dass Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ein „Kaputtmachen im Sinne des Reifenaufstechens“ voraussetzt und Späße wie seinen nicht erfasst.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)
Attentäter A hat es darauf abgesehen, dem Politiker P das Leben zu nehmen und feuert eine Rakete auf das Fahrzeug des P. A weiß, dass sich in dem zu zerstörenden Fahrzeug als weitere Personen der Fahrer F und der Leibwächter L befinden. P, F und L werden getötet.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Sprengung eines Flugzeuges mit Onkel und Pilot an Bord)
Um früher an sein Erbe zu kommen, will T seinen Erbonkel E töten. T sprengt ein Flugzeug, in dem E sitzt, in die Luft. Bezüglich der Pilotin P hätte T nichts dagegen, wenn diese überleben würde. T ist sich aber sicher, dass dies nicht der Fall sein wird. E und P sterben.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Anzünden einer Scheune im sicheren Wissen, dass darin ein Landstreicher übernachtet)
E zündet eines Nachts seine Scheune an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Er tut dies in dem Wissen, dass der Landstreicher L jede Nacht im Alkoholrausch in der Scheune übernachtet und sich vor dem Feuer nicht selbst wird retten können. L stirbt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Schüsse aus der Ferne)
A will den O auf jeden Fall töten. Dazu gibt er aus der Ferne einige Schüsse auf O ab. A hält angesichts seiner Sehschwäche und der Entfernung die Tötung des O für eher unwahrscheinlich, aber immerhin noch für möglich. A trifft. O stirbt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Unerwünschtes Aufbrechen einer Schmuckschatulle)
T ist bei seinem reichen Onkel zu Besuch. Im Badezimmer entdeckt er eine wertvolle Schmuckschatulle. Als Antiquitätenhändler ist ihm die Zerstörung an sich durchaus unerwünscht. Er kommt jedoch nicht anders an den Inhalt heran.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Töten des Beschützers als Zwischenziel)
B will den berühmten C aus Eifersucht mit Messerstichen töten. Dies kann er aber nur, wenn er zuvor C's Beschützer, den D, tötet. D zu töten, ist ihm unlieb. Dennoch erschießt er D, bevor er C ersticht.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Vergiftung des Onkels)
T möchte umgehend seinen Erbonkel E beerben. Um das zu erreichen, muss er den Erbfall auslösen. Dazu vergiftet er das Essen des E. T ist nicht sicher, dass die Vergiftung tödlich enden wird, hält dies aber für möglich. E stirbt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus subsequens bei Schießübung)
A schießt im Wald auf Bäume, um für die anstehende Schützenmeisterschaft zu trainieren. Er weiß nicht, dass seine Frau E dort gerade Pilze sucht. Als A sie durch ein Versehen tödlich trifft, ist er hocherfreut, da sie für ihn schon länger ein lästiges Übel darstellte.
Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (Aufgabe des Vorsatzes zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt)
A schreibt dem neuen Freund O seiner Ex-Frau einen über mehrere Seiten extrem beleidigenden Brief und gibt ihn bei der Post ab. Bevor der Brief zugestellt ist, versucht er vergeblich, die Zustellung des Briefes an O zu verhindern.
Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus antecedens)
A macht sich auf den Weg zu O, um ihn zu töten. Kurz vor Erreichen von Os Wohnung gibt er den Tötungsplan aber auf. Wenig später überfährt A den die Straße überquerenden O aus Versehen, sodass dieser verstirbt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus alternativus (Schuss auf Förster und Hund)
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus cumulativus (Schädigung unbestimmter Vielzahl von Objekten)
Strafrecht AT | Vorsatz | Das Wissen um die Tatbestandsverwirklichung, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (Vermeintliches Wildschwein)
Strafrecht AT | Vorsatz | Das Wissen um die Tatbestandsverwirklichung, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (Sprengung eines Hauses)
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