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Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Konditorin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K hat keine Sicherheiten. Deshalb einigen sie sich, dass K zur Sicherung an B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen ihre Kunden, deren Nachnamen mit Buchstaben M-Z beginnen, abtritt. Ihr jährlicher Umsatz mit diesen Kunden beträgt €500.000.
Einordnung
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
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Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Bürgschaft naher Angehörige des Hauptschuldners
Ehefrau F möchte sich mit einer Gärtnerei selbstständig machen. Hierzu möchte sie bei der D-Bank ein Darlehen in Höhe von €100.000 zu einem jährlichen Zins von 3% aufnehmen. D verlangt jedoch eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft. Ehemann M verbürgt sich für F. M ist Hausmann und verfügt über eigenes Vermögen in Höhe von €2.000.

Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. Zur Sicherheit tritt K an B alle künftig entstehenden Forderung gegen Kunden (Nachname M-Z) ab. Umsatzzahlen mit diesen Kunden stehen noch nicht fest, belaufen sich später aber auf €500.000.