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§ 440 1 Var. 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Autoliebhaberin A findet nach langer Suche endlich bei Privatverkäufer P genau den 1972er Ford Mustang, den sie schon immer in genau dieser Ausführung haben wollte. Sie kauft ihn für €10.000. Das Auto hat jedoch bei Gefahrübergang einen Getriebeschaden, der den Wert um €5.000 mindert und dessen Reparatur €20.000 Kosten würde.
Einordnung
§ 440 1 Var. 1
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Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
K hat bei Uhrenhändler U eine Patek Philippe Nautilus gekauft. Die Uhr war bei Gefahrübergang mangelhaft, da sie immer wieder stehen bleibt. Als K sieht, dass sie auch nach dem zweiten Reparaturversuch durch U wieder stehen bleibt, greift er sofort zum Handy und erklärt gegenüber U den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
K kauft bei Autohändler A einen Volvo V50 für €10.000. Weil ein mangelhafter Dichtungsring verbaut wurde, tritt Wasser in das Auto ein. Die Beseitigung des Mangels würde €10 kosten. Die Frist des K lässt A fruchtlos verstreichen, weil er keine Zeit für solchen Kleinkram habe. K erklärt den Rücktritt.