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Gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Am LG ist eine Strafsache gegen A anhängig, an der großes Medieninteresse besteht. Das Präsidium des LG will deshalb, dass hohe Strafen verhängt werden. Die Strafkammer wird entgegen der Geschäftsverteilung mit den Richtern V, R und B besetzt, die als besonders streng gelten. A ist empört.
Einordnung
Gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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