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§ 113 BGB: Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der 16-jährige K hat mit Erlaubnis seiner Eltern E einen Ferienjob bei Kioskbesitzer B angefangen. Seit vier Wochen arbeitet K dort bereits als Verkäufer und hat von B schon den ersten Lohn erhalten. Nun hat K aber keine Lust mehr auf den Job und erklärt B die Kündigung.
Einordnung
§ 113 BGB: Grundfall
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Wiederholte Zueignung eines Maserati?
T hat seinen Maserati an die B-Bank sicherungsübereignet. Dennoch verkauft und übereignet er ihn an den gutgläubigen K. Nach Übergabe an K leiht dieser T den Wagen, der ihn wiederum an einen Freund (F) verleiht. Die Dritte Dagmar (D) bekundet gegenüber T Interesse an dem Wagen. Daraufhin übereignet T ihr „seinen“ Wagen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen F.
Gibt es ein Recht auf Selbsthilfe mittels Gewalt aufgrund berechtigter Forderung? - Jurafuchs
Der BGH präzisiert in folgendem Urteil, wie es sich auf die Strafbarkeit auswirkt, wenn der Täter mittels einer Schrotflinte versucht, eine berechtigte Forderung durchzusetzen. So sei die Handlung trotz des legitimen Anspruchs verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Zudem nimmt das Gericht Stellung zu den Anforderungen der Heimtücke. Hiernach hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst auszunutzen. An dem Ausnutzungsbewusstsein fehle es, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers nicht gezielt zur Tötung ausnutze.