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Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Annahmeverzug, § 615 BGB

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Studentin S beauftragt Nachhilfelehrer L, am Mittwochnachmittag zwei Stunden mit ihr für die anstehende Statistikklausur zu lernen. Dafür vereinbaren sie €50 Vergütung. Am Mittwoch erscheint L pünktlich bei S, diese ist aber in den Urlaub gefahren und öffnet die Tür nicht. L erspart sich durch den Ausfall der Stunde €5 Papierkosten.

Einordnung

Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Annahmeverzug, § 615 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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