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Gibt es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Geschlechtseintrag als divers? („Dritte Option“)
einfach
schwer82 % lösen richtig
6. Juli 2026
13 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheA ist nicht-binär. Nach dem Personenstandsgesetz muss A ein Geschlecht ins Geburtenregister eintragen. Eintragungen außer „männlich“ oder „weiblich“ sind unzulässig. A kann aber As alte Eintragung streichen lassen, was als „fehlende Angabe“ im Register erscheint.
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