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Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M ist der Pflege seiner gelähmten Frau F überdrüssig und versorgt sie nicht länger mit Nahrung. Dank der aufmerksamen Nachbarin N kommt F ins Krankenhaus. Dort steckt sich F mit einem gefährlichen Virus an. Sie stirbt daran, weil sie aufgrund der Mangelernährung zu schwach ist, das Virus abzuwehren.
Einordnung
Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
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