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Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Als er im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden soll, bekommt er Angst. Als er zum Schwören anheben soll, berichtigt er seine Aussage.
Einordnung
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
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