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Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K bittet ihren Mitbewohner M, ihr etwas Obst vom Wochenmarkt mitzubringen. Er solle einfach etwas aussuchen, das frisch aussieht. Dort angekommen untersucht M das Obst. Anschließend kauft er für K 6 Pfirsiche, ohne dem Verkäufer V zu erzählen, dass diese für K sind.
Einordnung
Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht
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Vertreter sagt "für den Vertretenen" § 164 Abs. 1 S. 2 A. 1
V schickt Mittelsmann M zur Privatauktion des A, um ein Bild für maximal €10.000 zu ersteigern. Während der Auktion ruft M: „Ich biete €5.000 im Namen des V!“. Die €5.000 bleiben das Höchstgebot. A erteilt den Zuschlag.
Offenkundigkeit: gewahrt bei offenem Geschäft für den, den es angeht
Stylist S soll für Popikone P ein Kleid auf Rechnung für eine Gala kaufen und dabei ihre Identität geheim halten, damit keiner Ps Stil auf der Gala kopiert. S findet ein Kleid in Bs Boutique und sagt zu B: „Ich kaufe dieses Kleid im Namen meiner Auftraggeberin. Ihre Identität ist vorerst geheim.“