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Teleologische Reduktion bei § 30a BtMG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T lagert in seiner Wohnung große Mengen an Drogen, die zum Weiterverkauf bestimmt sind. In seiner Wohnung befinden sich – für T ohne Weiteres zugriffsbereit – auch ein Jagdmesser und eine Schreckschusspistole. Er vereinbart mit einem Lieferanten die baldige Anlieferung von weiteren Drogen zu seiner Wohnung.
Einordnung
Der BGH lehnt eine restriktive Auslegung des Tatbestands des bewaffneten Drogenhandels gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ab. Eine teleologische Reduktion sei nicht erforderlich, auch wenn keine tatsächliche Gefahr für die geschützten Rechtsinteressen bestehe, weil der Angeklagte nicht beabsichtigte, die Waffen in seinem Besitz während seiner Drogentransaktionen zu verwenden. Der Zweck der Vorschrift sei, die Öffentlichkeit vor bewaffneten Drogenhändlern zu schützen. Dies umfasse alle Personen, die mit dem Täter in Kontakt kommen, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden. Bei der Vorschrift handele es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dass keine tatsächliche oder potenzielle Gefahr erfordere.
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