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Durchsuchung beim Beschuldigten IV
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Polizist P erlangt Kenntnis davon, dass sich in der Wohnung des inhaftierten Beschuldigten ein Koffer mit wichtigen Dokumenten befindet. P teilt dies Staatsanwältin S mit. Diese ordnet daraufhin sofort eine Wohnungsdurchsuchung an. Der Koffer wird gefunden und sichergestellt.
Einordnung
Durchsuchung beim Beschuldigten IV
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Wiederaufleben der Eilkompetenz
Die Wohnung des B soll durchsucht werden. Dazu beantragt Polizist P beim Ermittlungsrichter R eine Durchsuchungsanordnung. R lehnt den Erlass einer solchen ohne Vorlage weiterer Unterlagen ab. P sorgt sich, dass durch die dadurch bedingte Verzögerung ein Beweismittelverlust droht und ordnet nun selbst die Durchsuchung an.

Zufallsfunde
Polizist P vermutet, dass der des Diebstahls verdächtige B in seiner Wohnung das gesuchte Diebesgut lagert. Mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht P die Wohnung. Dort findet er neben dem Diebesgut auch Pakete mit Kokain, welches er ebenfalls sicherstellt.