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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Einzelhändlerin M hat von V Räume zur „Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts“ angemietet. Aufgrund der COVID-19-Pandemie muss M ihr Geschäft im April 2020 auf behördliche Anordnung einen Monat schließen. M zahlt deshalb keine Miete. V verlangt den Mietzins.
Einordnung
Als unmittelbare Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mussten im März 2020 die Einzelhändler ihre Läden schließen. Da viele Händler ihre Geschäftsräume lediglich angemietet hatten, stellte sich die Frage, ob sie verpflichtet waren, für den Zeitraum Miete zu zahlen. Die Instanzgerichte kamen hier zunächst zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mit der hier behandelten Entscheidung äußerte sich der BGH erstmalig zu dieser Frage und sorgte für Klarheit. Er bediente sich hierfür eines Instituts, welches seine Anfänge in der Hyperinflation 1923 nahm: Der Störung der Geschäftsgrundlage!
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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Umlenkung des Schlags auf einen Dritten (Risikoersetzung)
T holt aus, um O einen massiven Schlag gegen den Kopf zu verpassen. A lenkt diesen Schlag auf die Schulter des neben O stehenden D ab. D wird dabei leicht an der Schulter verletzt.

Baugerüst (Risikoverringerung)
Von einem Baugerüst fällt ein Ziegelstein herab. Damit der Stein nicht den Kopf des B trifft, wehrt A ihn blitzschnell dadurch ab, dass er eine Collegemappe auf den Kopf des B hält. Der Stein wird dadurch abgelenkt und trifft nur die Schulter des B, der sich eine Prellung zuzieht.