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Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K produziert Vogelfutter. Sie kauft bei V eine Abfüllmaschine. In der Auftragsbestätigung gibt V an, die Maschine schaffe "bis zu 40 Tüten/Minute". K möchte 20 Tüten/Minute abfüllen. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Maschine nicht mal das schafft. Zum Verpacken nach industriellen Maßstäben ist sie aber grundsätzlich geeignet.
Einordnung
Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
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Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB
K kauft bei BMW einen neuen X3. Der X3 fordert K wiederholt auf, anzuhalten, um die Kupplung zu kühlen. Der Hinweis ist serienmäßig, aber falsch: Die Kupplung kühlt auch bei Weiterfahrt. BMW rät K, er solle den Hinweis ignorieren.
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB – Tiere mit Abweichungen vom physiologischen Idealzustand
K kauft von V für €7.000 eine Stute zur Nutzung als Reitpferd. Nach Übergabe stellt der Tierarzt einen Befund der Röntgenklasse III fest. In Röntgenklasse III fallen „Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen in Zukunft aber trotzdem wenig wahrscheinlich sind“. Das Pferd hat derzeit keine Symptome. Der Markt reagiert auf solche Befunde mit Preisabschlägen von 25%.