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Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB – Tiere mit Abweichungen vom physiologischen Idealzustand
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft von V für €7.000 eine Stute zur Nutzung als Reitpferd. Nach Übergabe stellt der Tierarzt einen Befund der Röntgenklasse III fest. In Röntgenklasse III fallen „Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen in Zukunft aber trotzdem wenig wahrscheinlich sind“. Das Pferd hat derzeit keine Symptome. Der Markt reagiert auf solche Befunde mit Preisabschlägen von 25%.
Einordnung
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB – Tiere mit Abweichungen vom physiologischen Idealzustand
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