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Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Die oberste Landesstraßenbaubehörde L will eine neue Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße festsetzen. Dies erfolgt nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG im „Benehmen“ mit der höheren Verwaltungsbehörde V. V spricht sich gegen das Vorhaben aus. L setzt die Ortsdurchfahrt dennoch fest.

Einordnung

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung

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