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§ 81a – Rechtfertigungsgrund
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nach einem Clubbesuch fährt der T schwer betrunken nach Hause. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG). P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.
Einordnung
§ 81a – Rechtfertigungsgrund
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Ablehnung von Beweisanträgen / Lügendetektor
A ist wegen sexueller Nötigung angeklagt. Zum Beweis dafür, dass er die Tat nicht begangen hat, beantragt er mittels eines Polygraphen (Lügendetektor) begutachtet zu werden. Dadurch sei festzustellen, dass er die Wahrheit sage und die vorgeworfene Handlung somit nicht vorgenommen habe.
Beweisverwertungsverbot bei Belehrung ohne Dolmetscher
T bringt bei einem Streit den O um und wird sofort von Polizist P gestellt. T ist ausländischer Herkunft. P belehrt den T noch am Tatort, dieser versteht jedoch wegen seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse die Belehrung des P über die ihm als Beschuldigtem zustehenden Rechte nicht. Als P auf O zeigt und den T fragend ansieht, versteht T jedoch, dass diese von ihm wissen wollen, ob er O umgebracht habe, und nickt. T schweigt in der Hauptverhandlung.