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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
Einordnung
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
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D stiehlt Es Fahrrad. D veräußert das Fahrrad an G. G hält D für den Eigentümer.
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer. Später erfährt G, dass E Eigentümer war und nicht B.