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Objektiver Tatbestand der Nötigung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T drängt O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke, um ihn zum Unterschreiben eines Schecks zu veranlassen. Der verängstigte O unterschreibt daraufhin.
Einordnung
Objektiver Tatbestand der Nötigung
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Ist das Hinnehmen von Gewalt ein Nötigungserfolg im Sinne des § 240 StGB?
Der T drängt den körperlich stärkeren O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke. O nimmt dies regungslos hin.
Nötigungserfolg bei „vis absoluta“
T möchte „Sommerhaus der Stars“ im Fernsehen schauen. Seine Freundin O verfolgt aber gerade die Fußball-EM und will nicht umschalten. Um sein Ziel zu erreichen, drückt T ihr ein mit Chloroform getränktes Tuch aufs Gesicht. O ist betäubt. T schaut seine Sendung.