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Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe, verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.
Einordnung
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
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Abwandlung: anfängliche Unmöglichkeit
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Schon vor Vertragsschluss verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.
Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.