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Grundfall (§ 282 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A beauftragt M, in ihrer Wohnung Parkett zu verlegen. In der Wohnung herrscht Rauchverbot. Bei den Arbeiten stößt M einen Blumentopf um. Zudem raucht sie - trotz mehrerer Abmahnungen - wiederholt in Ms Wohnzimmer. A kündigt M und beauftragt Parkettlegerin P. P verlangt 500,- € mehr.
Einordnung
Grundfall (§ 282 BGB)
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Geringfügige Schutzpflichtverletzung ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
A beauftragt M, in ihrer Wohnung Parkett zu verlegen. In der Wohnung herrscht striktes Rauchverbot, was für Gewohnheitsraucherin M eine Qual ist. Obwohl M die Arbeiten sorgfältig ausführt, kündigt A ihr, als sie M nach einer vorherigen Abmahnung noch einmal beim Rauchen erwischt. A beauftragt Parkettleger P, der € 500 mehr verlangt .
Unzumutbarkeit ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
A beauftragt M, in ihrer Wohnung Parkett zu verlegen. Noch bevor M anfängt zu arbeiten, belästigt und beleidigt M den Ehemann (E) der A mit einer Reihe anzüglicher Kommentare. A geht dazwischen und wirft M raus. Sie beauftragt Parkettlegerin P, die €500 mehr verlangt.