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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
Einordnung
Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
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Summe der Einzelstrafen
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr Freiheitsstrafe für den Raub und 90 Tagessätze Geldstrafe für den Betrug.
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
A wird zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Vor der Verhandlung sperrte er seine Frau im Keller ein (§ 239 Abs. 1 StGB) und lässt sie erst nach der Verkündung wieder frei. Dafür wird er in einem neuen Prozess zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das bislang nicht vollstreckte frühere Urteil erwähnt das Gericht nicht.