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Vorheriges Aussetzungsverfahren bei Behörde nötig?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Behörde B ordnet an, dass Restaurantbetreiberin G ihr Restaurant schließen muss und erklärt die Maßnahme für sofort vollziehbar. Ohne vorher mit der Behörde Kontakt aufzunehmen, wendet sich G an das Verwaltungsgericht.
Einordnung
Vorheriges Aussetzungsverfahren bei Behörde nötig?
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(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
Behörde B ordnet an, dass Restaurantbetreiberin G ihr Restaurant schließen muss. B erklärt den Bescheid für sofort vollziehbar und gibt ihn am 01.03. bekannt. Am 05.03. stellt G beim Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, vergisst aber, Anfechtungsklage zu erheben.
§ 80a Abs. 3 S. 2 VwGO: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? (str.)
Bauherr B ist großer Star Wars-Fan. Er möchte ein Haus in Form des Todessterns errichten. Nachbar N will gegen die erteilte Baugenehmigung vorgehen. N wendet sich an das Verwaltungsgericht, ohne vorher mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen.