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Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Peterson (P) ist im Zelturlaub, als durch ein Unwetter ein Baum auf seinem Grundstück in Schieflage gerät und nun jederzeit auf die Straße fallen könnte. Behörde B beauftragt deswegen Unternehmerin U unverzüglich mit dem Fällen des Baumes. Der Behörde B ist bekannt, dass P sehr an dem Baum hängt und ihn auf keinen Fall selbst fällen würde.
Einordnung
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
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Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
A hat beim Verlassen der Wohnung vergessen, den Fernseher auszustellen. Weil ein Krimi läuft, denkt Nachbar B, A würde eine andere Person verletzen und ruft die Polizei. Die Beamtin P tritt – ohne Vorwarnung – As Wohnungstür auf.
Sofortvollzug bei vorangegangenem Grundverwaltungsakt (verkürztes Verfahren)
Aktivistin A hat sich zur Blockade des Autoverkehrs auf die Straße gesetzt. Polizistin P fordert sie auf, die Straße zu verlassen. Als A der Aufforderung nicht nachkommt, trägt P sie von der Straße.