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Versammlungseigenschaft eines Protestcamps? („Augsburger Klimacamp“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K ist Klimaaktivist. Er zeigte der Stadt A eine mehrtägige Klimaprotestaktion (Camp für Klimagerechtigkeit) ab dem 01.07. an. Er benannte Veranstaltungsort (As Rathausplatz), Kundgebungsmittel und Programmaktionen. Das Bürgeramt von A stellte am 10.07. per Bescheid fest, das Camp stelle keine Versammlung dar.
Einordnung
Versammlungseigenschaft eines Protestcamps? („Augsburger Klimacamp“)
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Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
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